Satzung der Bürgerinitiative pro Wiesenttal ohne Ostspange

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(BiWO ) BVWP 2015 O-OU Forchheim
Die Bürgerinitiative ist eine parteineutrale unabhängige Bürgergemeinschaft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen: Bürgerinitiative pro Wiesenttal ohne Ostspange (BiWO), parteineutrale
unabhängige Bürgergemeinschaft
2. Er hat seinen Sitz in Wiesenthau
3. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit -
1. Die Bürgerinitiative hat das Ziel den Bundesstraßenneubau durch das Wiesenttal (BVWPl 2015 O OU-FO) zu verhindern. Sie verfolgt den Zweck die Kultur- und Naturlandschaft zu bewahren und den Flächenverbrauch zu stoppen. Durch die Förderung umweltverträglicher Mobilität wird der Umweltschutz Zweck verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Diese Zwecke werden erfüllt durch Maßnahmen zur Förderung des Schutzes und der Gestaltung der natürlichen Umwelt. Landschaftspflege. Umweltschutz. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen mit Forschungsvorhaben im Wiesenbrütergebiet. Pflege der Kulturlandschaft im Sinne des EU-Richtlinien Natura 2000. Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die unter § 2 beschriebenen Zwecke unterstützen.
2.Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 5 Organes des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung .

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn und bis zu sechs BeisitzerInnen.

Der/die 1. Vorsitzende leitet in der Regel die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Ist er/sie verhindert, werden seine/ihre Aufgaben von einem der weiteren Vorsitzenden übernommen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen erfolgen per Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
Die Vorsitzenden sind einzeln zeichnungsberechtigt.

§ 7 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 500 € braucht der Vorstand die mehrheitliche Zustimmung des Vorstandes (1.2.3. VorsitzenderIn, SchatzmeisterIn, SchriftführerIn, BeisitzerIn).
Zahlungsanweisungen bedürfen grundsätzlich der Unterschrift des/der SchatzmeistersIn. Bei Beträgen über 500 € eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Jede Ausgabe ist zu belegen.

Gerichtliche und außergerichtliche Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
Der Vorstand hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung (TOP).
b) Einberufen der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres-und Kassenberichtes zur Mitgliederversammlung
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.

§ 8 Sitzung des Vorstandes
1. Für die Sitzung sind die Mitglieder des Vorstandes mindestens eine Woche vorher mit Tagesordnung einzuladen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des leitenden Vorstandsmitgliedes.
4. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnis-Beschluss-Protokoll zu formulieren. Die Niederschrift soll Ort, Zeit, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis ohne Enthaltungen enthalten.

§ 9 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2. Der/die SchatzmeisterIn hat über die Kassengeschäfte (Einnahmen/Ausgaben) Buch zu führen.
3. Er/Sie legt bei der Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung der E/A und dem Kassenbestand vor.
4. Auszahlungsanordnungen sind in der Regel vom 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit von einem der Stellvertreter per Unterschrift auf dem Ausgabenbeleg zu unterzeichnen.
5. Die Jahresrechnung ist von zwei KassenprüferInnen, die jeweils auf 2 Jahre bei der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die KassenprüferInnen geben der Mitgliederversammlung einen Bericht ihres Prüfungsergebnisses.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst bis Ende April durch den Vorstand einzuberufen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden nicht gezählt. Eine Vertretung/Vollmacht der Stimmabgabe ist nicht möglich.
Abstimmung erfolgt per grundsätzlich per Handzeichen, außer es beantragt 1 Mitglied schriftliche Abstimmung.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, z.B. über E-Mail, Telefax etc, einzuladen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe eines Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Einladung erfolgt dann innerhalb einer Frist von einer Woche.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis/Beschluss-Protokoll zu führen, das vom/n ProtokollführerIn und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
5. Die ordnungsgemäß, termingerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins (2/3 der
anwesenden Mitglieder)

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag.

g) Entlastung des Vorstandes nach Ablauf des Geschäftsjahres = Kalenderjahres
h) Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND Naturschutz in Bayern e.V. Kreisgruppe Forchheim zur Verwendung nach § 2
Verbandszweck der Satzung des BUND-Landesverbandes in Bayern e.V. .

Die Gemeinnützigkeit des Finanzamtes Erlangen wurde erteilt mit Bescheid vom 23.Aug.2013 in der Fassung vom 29. 07. 2013 (Steuernummer 216/107/30873).

Satzung zur Vorlage beim Finanzamt einstimmig genehmigt auf der Mitgliederversammlung am 29.7.2013 im Gasthaus Egelseer, Wiesenthau.

Unterschrift gewählter Vorstandsmitglieder am 29.04.2013

Turnusmäßige Neuwahl Vorstandsmitglieder am 27.04.2015

Turnusmäßige Neuwahl Vorstandsmitglieder am 03.04.2017

Turnusmßige Neuwahl Vorstandsmitglieder am 08.04.2019

BIWO Neuwahl Vorstand am 26.11.2021:

1.Vorsitzende: Lidwina Mack

Stellvertretende Vorsitzende: Ilja Eger und Björn Klupp

Schatzmeister: Holger Stöhr

Schriftführer: Guido Rasek

Beisitzer: Uta Dix, Christian Kiehr, Rotraud Krüger, Dunja Schütz, Albert Werther und Junge BIWO

Kassenprüfer: Thomas Hrubesch und Dirk Merensky